Die Rekursgegner 1 verweisen auf das Gutachten R.___ AG, wonach tieffrequente Geräusche nicht feststellbar gewesen seien. Angesichts dessen sei die Pegelkorrektur K2 mit 4 dB(A) angemessen. Ebenso sei die Pegelkorrektur K3 mit 6 dB(A) sachgerecht. Es gebe kaum eine stärker störende Geräuschquelle als krachende Metall- und Blechteile.