Diese Einstufung resultiere nicht zuletzt aus dem Sonderereignis vom 16. August 2018. Umgekehrt seien die für die Rekurrentin besseren Spitzenwerte bei der Einstufung nicht berücksichtigt worden. Im von der Rekurrentin in Auftrag gegeben Gutachten S.___ AG werden die Pegelkorrektur K2 mit 4 dB(A) ebenfalls als zu hoch beurteilt. Da es sich um einen schwach hörbaren Tongehalt handle, sei eine Pegelkorrektur K2 von 2 dB(A) angemessen. Den Impulsgehalt stufte das Büro S.___ AG als stark hörbar ein, so dass die Pegelkorrektur K3 von 6 dB(A) angemessen sei.