Mit Amtsbericht vom 26. Juli 2019 beurteilte das AFU das Gutachten R.___ AG als nachvollziehbar und plausibel. Es hält fest, dass es sich bei der anzuwendenden Dezibelskala um eine logarithmische Skala handle. Dementsprechend sei für die Berechnung der logarithmische Mittelwert zu verwenden. Die Bezeichnungen logarithmischer und energetischer Mittelwert werden synonym verwendet. Die S.___ AG geht in ihrem Gutachten ebenfalls vom energetischen – sprich logarithmischen – Mittelwert aus. Dieser Auffassung ist zu folgen, weshalb sich die Rüge der Rekurrentin als unbegründet erweist.