Mit den vorgenommenen Messungen – welche jeweils in Absprache mit dem Gerüstbaubetrieb vorgenommen wurden – kann ein repräsentatives Bild der Lärmsituation auf dem Werkplatz gemacht werden. Die Rüge der Rekurrentin erweist sich deshalb als unbegründet. 7.3 Die Rekurrentin rügt, dass das Gutachten R.___ AG von einem energetischen Mittelwert ausgehe. Weshalb der energetische Mittelwert massgebend sein soll und wie dieser im konkreten Fall ermittelt worden sei, lasse sich dem Lärmschutznachweis nicht entnehmen. Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass der arithmetische Mittelwert anwendbar sei. Dementsprechend läge der massgebliche Beurteilungspegel von vornherein tiefer.