Bern 2000, S. 225). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Keine Einsicht muss in Akten gewährt werden, die nicht der Stützung einer behördlichen Anordnung dienen. Darunter fallen insbesondere Unterlagen, denen kein Beweischarakter zukommt, sondern die vielmehr der internen Meinungsbildung dienen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1131). Ob ein Aktenstück als intern zu qualifizieren ist, muss nach objektiven Gesichtspunkten geprüft werden. Wenn ein Aktenstück objektiv betrachtet von Bedeutung für die Sachverhaltsfeststellung ist, so unterliegt es dem Einsichtsrecht.