Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 15/23 7.2.1 Der in Art. 16 VRP festgesetzte Anspruch auf Akteneinsicht wird aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet. Er soll dem Rechtsuchenden ermöglichen, von den einem Verfahren zu Grunde liegenden Akten Kenntnis zu nehmen, sich über die für das Verfahren massgeblichen Unterlagen und somit vom Gang des Verfahrens ein Bild zu machen, um so Grundlagen für die Geltendmachung des eigenen Standpunkts zu erarbeiten (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 225).