Es ist anzunehmen, dass in jenem Zeitraum keine – oder zumindest keine für den Gerüstbaubetrieb repräsentativen – Arbeiten vorgenommen worden sind. Sodann werden die Zeiten, in welchen die Lärmquelle nicht aktiv ist, bereits über die Zeitkorrektur (im vorliegenden Fall unbestrittener Massen 2,57 Stunden am Tag und 0,15 Stunden in der Nacht) berücksichtigt. Weder die Berücksichtigung der Messung vom 16. August 2018, noch die Nichtberücksichtigung der Messung vom 12. November 2018 vermögen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens R.___ AG anzuzweifeln. Die Rüge der Rekurrentin ist unbegründet.