Selbst wenn der 16. August 2018 nicht berücksichtigt werden würde, wären die Planungswerte mit 62,2 dB(A) immer noch deutlich überschritten. Der Hinweis der Rekurrentin auf die Messung vom 12. November 2018 genügt ebenfalls nicht, um die Glaubwürdigkeit des Gutachtens R.___ AG anzuzweifeln. Zwar erwähnt das Gutachten R.___ AG, dass verschiedentlich und speziell am Montag, den 12. November 2018, Messungen durchgeführt worden seien, die bei einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) lagen und das bei impulsartigen Spitzenwerten von 65 dB(A). Jedoch ist offensichtlich, dass es sich hierbei nicht um repräsentative Betriebsphasen eines Gerüstbaubetriebs handelte.