7.1.6 Neben der eigentlichen Messung der Lärmquelle und der Lärmbeurteilung gehört selbstverständlich auch die Auswahl der geeigneten und repräsentativen Messtage zur Aufgabe eines Gutachters. Der Gutachter macht sich vor Ort ein Bild der für den Betrieb charakteristischen Arbeiten. In wie fern die Auswahl der sechs Messtage willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Messung vom 16. August 2018 weicht zwar von den übrigen Messungen stark ab. Dies ist jedoch nicht massgebend, da die Planungswerte durchgehend einzuhalten. Selbst wenn der 16. August 2018 nicht berücksichtigt werden würde, wären die Planungswerte mit 62,2 dB(A) immer noch deutlich überschritten.