Wo ernsthafte Umstände die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erschüttern, etwa bei offensichtlichen Mängeln, Wiedersprüchen oder im Falle mehrerer divergierender Fachgutachten, ist ein Abweichen möglich. In solchen Fällen sind weitere Abklärungen mittels Gegen- oder Obergutachten angezeigt (MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 38).