Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 13/23 7.1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Sachverständigen kommt die Aufgabe zu, mit ihrer Sachkunde Tatsachen festzustellen, Erfahrungssätze ihres Fachgebiets mitzuteilen und Tatsachen aufgrund ihres Fachwissens zu würdigen.