7.1.1 Die Rekursgegner 1 bestreiten, dass nicht sämtliche Messwerte berücksichtigt worden seien. Allenfalls hätte die Probenauswahl bzw. Gewichtung etwas transparenter erfolgen können. Fakt sei jedoch, dass die Planungswerte laufend überschritten würden. Die Rekurrentin könne sich nicht darauf berufen, dass die Lärmbelastung vom 16. August 2018 aussergewöhnlich sei. Denn die Planungswerte seien durchgehend einzuhalten.