So erwähne das Gutachten R.___ AG, dass verschiedentlich und speziell am 12. November 2018 Messungen durchgeführt worden seien, die bei einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) mit impulsartigen Spitzenwerten von 65 dB(A) lagen. Ein Gutachter handle willkürlich, wenn er nur einen Teil der erhobenen Daten berücksichtige und nicht im Detail begründe, welche Daten verwendet worden seien.