7. 7.1 Die Rekurrentin moniert, das Gutachten R.___ AG sei willkürlich, da nur die für die Rekurrentin nachteiligen Messresultate berücksichtigt worden seien. So sei die Messung vom 16. August 2018 bei der Berechnung des mittleren Pegels berücksichtigt worden, obwohl die Messung stark von den übrigen Messresultaten abweiche. Umgekehrt seien die für die Rekurrentin guten Messresultate nicht berücksichtigt worden. So erwähne das Gutachten R.___ AG, dass verschiedentlich und speziell am 12. November 2018 Messungen durchgeführt worden seien, die bei einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) mit impulsartigen Spitzenwerten von 65 dB(A) lagen.