6.4 Da die Annahme bestand, dass durch die Erweiterung die massgeblichen Planungswerte überschritten werden könnten, hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nach Art. 36 LSV beim Büro R.___ AG die Ausarbeitung eines Lärmgutachtens in Auftrag gegeben. Die R.___ AG hat vor Ort Messungen vorgenommen und gestützt auf sechs Messtage eine Überschreitung der Planungswerte festgestellt.