6.3 Damit die Einhaltung der Planungswerte überprüft werden kann, ist der Lärm nach den Vorschriften von Anhang 6 LSV zu ermitteln und zu beurteilen. Dementsprechend ergibt sich der massgebende Beurteilungspegel aus dem Messpegel und einer Pegelkorrektur, die der relativen Lästigkeit Rechnung trägt. Die vorliegend anwendbare Pegelkorrektur berücksichtigt den Lärm bei Anlagen der Industrie und des Gewerbes (ergibt Pegelkorrektur K1), die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort (ergibt Pegelkorrektur K2) sowie die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort (ergibt Pegelkorrektur K3).