Nach Art. 7 Abs. 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) müssen die Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (Bst. b). 6.2 Es ist unbestritten, dass es sich bei der geplanten Erweiterung des Werkplatzes um eine neue ortsfeste Anlage handelt, für welche die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 der LSV massgebend sind.