Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 11/23 Lärm-immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Nach Art. 7 Abs. 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) müssen die Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (Bst. b).