Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 990). 5.4 Im vorliegenden Fall verfügt die Rekursinstanz zum einen über volle Kognition. Zum anderen kommt hinzu, dass die Rekurrentin ausdrücklich auf den Antrag auf Rückweisung verzichtet hat und sie sich im Rahmen der Einsicht in die Rekursakten zu den entsprechenden Eingaben äussern konnte. Unter diesen Umständen ist eine Heilung des Verfahrensmangels angezeigt. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.