Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 10/23 5.2 Die Vorinstanz hat den Verfahrensbeteiligten am 6. Dezember 2018 das Gutachten R.___ AG zur Stellungnahme zugestellt. Wie aus den Akten hervorgeht, wurden die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten nicht zugestellt. Hierzu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.