5. Weiter rügt die Rekurrentin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Eingaben der Einsprecher vom 26. Dezember 2018, 15. Januar 2019 und 18. Januar 2019 seien der Rekurrentin nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Von einem formellen Antrag auf Rückweisung sehe die Rekurrentin ab, sofern die Angelegenheit im Rahmen des Rekursverfahrens inhaltlich beurteilt werde. Jedoch sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.