_ AG die Planungswerte überschritten seien. Ebenfalls hat sie sich mit den Einwänden der Rekurrentin bezüglich der Pegelkorrekturfaktoren, der aussergewöhnlichen Messresultate vom 16. August 2018 und der möglichen Personalschulung zur lärmarmen Arbeitsweise auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht festzustellen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.