4.2 Die Rekurrentin rügt lediglich die ausführliche Darlegung der Eingaben der Einsprecher. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern ihre Vorbringen und Argumente ausser Acht gelassen worden seien. Dies ist bei der Durchsicht der Vorakten auch nicht ersichtlich. Sodann lassen sich aus dem Entscheid die Gründe, warum die Baubewilligung verweigert worden ist, ohne weiteres entnehmen. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass gemäss dem Gutachten R.___ AG die Planungswerte überschritten seien.