4. Die Rekurrentin rügt, dass der angefochtene Entscheid eine sehr ausführliche Darstellung der Eingaben der Einsprecher beinhalte. Eine solche ausführliche Darstellung sei bei Entscheiden über ein Baugesuch absolut unüblich. Damit macht die Rekurrentin sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.