Das Baudepartement hat am 19. November 2019 einen Augenschein vor Ort durchgeführt, sodann wurden der Rekurrentin die Rekursakten am 30. Januar 2020 zur Einsicht zugestellt. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Rekursinstanz. Selbstredend ist es der Rekurrentin unbenommen, sich im Rahmen des Replikrechts zu den erhaltenen Stellungnahmen zu äussern. Von diesem Recht hat die Rekurrentin mehrfach Gebrauch gemacht, womit das Replikrecht auch ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gewahrt ist.