Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 8/23 und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. September 2017 gültige BauG und das altrechtliche Baureglement vorerst anwendbar bleiben (vgl. hierzu Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1). 3. Die Rekurrentin stellt mehrere verfahrensrechtliche Anträge. So beantragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Durchführung eines Augenscheins sowie die Gewährung der Einsicht in die Rekursakten.