f) Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 wurden die eingegangen Vernehmlassungen zum Augenscheinprotokoll den Beteiligten zugestellt. Sodann wurden der Rekurrentin im Rahmen der beantragten Akteneinsicht die Rekursakten zugestellt. g) Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 retourniert die Rekurrentin die Vorakten und rügt, dass die vollständigen Daten der Lärmmessung der R.___ AG fehlten. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen