e) Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 lässt sich die Rekurrentin zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Die Rekurrentin wiederholt ihren Beweisantrag, wonach die Gutachterin R.___ AG anzuweisen sei, sämtliche erhobenen Daten der Rekursinstanz zu übermitteln. Ein Gutachter handle willkürlich, wenn er nur einen Teil der erhobenen Daten berücksichtige. Wenn die Schlussfolgerung in der Lärmbeurteilung auf einer willkürlichen Auswahl von Messdaten beruhe, so seien auch die Schlussfolgerungen an und für sich willkürlich. Darüber hinaus macht die Rekurrentin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.