Bauliche Massnahmen zum Lärmschutz seien daher notwendig. Weiter gab die Vertreterin zu bedenken, dass im Lärmgutachten der bestehende Betrieb beurteilt worden sei. Durch eine Erweiterung des Betriebs auf die Teilfläche 2 würde die Lärmquelle näher an die ohnehin schon lärmbelasteten Anwohner heranrücken. Damit bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Lärmbelastung im Fall der Erweiterung noch grösser ausfalle. Sodann wies sie darauf hin, dass vom Wohnhaus des Rekursgegners 4 ein Teil des Gerüstareals direkt einsehbar sei. Der Lärm, welcher im einsehbaren Bereich entstehe, dringe ungehindert zum Wohnhaus.