Die Zusage der Rekurrentin, das Personal zu schulen und zu überwachen sei kein Eingeständnis, dass die Planungswerte überschritten seien. Die Rekurrentin erachte es lediglich mit Blick auf das Vorsorgeprinzip als richtig, gegen eine allfällige derartige Auflage nicht zu opponieren. Die Rekurrentin bestreitet weiter Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 6/23 die Behauptung der Rekursgegner 1, wonach die Rekurrentin die mündliche Zusage abgegeben habe, in absehbarer Zukunft eine Halle zu bauen.