Nach Auffassung der Rekurrentin müsse die Lärmbelastung gemittelt werden. Es gehe nicht an, dass für die Phasen, während denen die Lärmquelle aktiv sei, ein ausgesprochener, erklärbarer Spitzentag in die Berechnung einfliesse, viele andere Messtage, an welchen die Werte tiefer seien, würden jedoch nicht berücksichtigt. Soweit das AFU eine Einhausung empfehle, so müsse die Verhältnismässigkeit im Detail geprüft werden. Die Zusage der Rekurrentin, das Personal zu schulen und zu überwachen sei kein Eingeständnis, dass die Planungswerte überschritten seien.