e) Mit Schreiben vom 26. August 2019 reicht die Rekurrentin eine freiwillige Stellungnahme ein. Der Gerüstbaubetrieb befinde sich in einer Industriezone und sei daher aus ortsplanerischer Sicht am richtigen Standort. Die Rekurrentin verweist auf einen anderen Gerüstbaubetrieb im Kanton Thurgau. Dort würde das Gerüstmaterial ebenfalls offen gelagert, wobei direkt daneben ein neues Wohnquartier entstehe. Nach Auffassung der Rekurrentin müsse die Lärmbelastung gemittelt werden.