Da die Immissionspegel sehr stark schwanken würden, handle es sich bei der Lärmbeurteilung der R.___ AG eher um eine Schätzung als eine Beurteilung, wie dies bei konstanten Lärmquellen (z.B. einer Lüftungsanlage) der Fall wäre. Deshalb sei die Lärmbeurteilung eher konservativ, d.h. mit ausreichend Sicherheitsmargen, vorzunehmen. Wenn also auch das Gutachten S.___ AG von einer leichten Überschreitung der massgeblichen Planungswerte ausgehe, sei dies bei der Ermittlung des Beurteilungspegels beispielsweise durch einen Zuschlag von 2 dB(A) zu berücksichtigen. Die vorgenommene Berechnung des Mittelwerts wie auch die verwendeten Pegelkorrekturen im Gutachten R.__