Selbst wenn der Messtag vom 16. August 2018 ausser Acht gelassen werden würde, läge der mittlere Beurteilungspegel am Tag über dem Planungswert. Dagegen könne der Messtag vom 12. November 2018 mit den tiefen Immissionspegeln berücksichtigt werden, sofern es sich dabei um eine repräsentative Arbeitssituation handle. Der Vorschlag der Rekurrentin, die Umschlagsarbeiten lärmtechnisch vorsichtig auszuführen, sei praktisch kaum umsetzbar. Da die Immissionspegel sehr stark schwanken würden, handle es sich bei der Lärmbeurteilung der R.___ AG eher um eine Schätzung als eine Beurteilung, wie dies bei konstanten Lärmquellen (z.B. einer Lüftungsanlage) der Fall wäre.