c) Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 teilt die Rekurrentin mit, dass sie den Lärmschutznachweis vom 4. Dezember 2018 durch die S.___ AG überprüfen lassen habe. Aus dem Gutachten der S.___ AG vom 19. Juli 2019 (nachfolgend Gutachten S.___ AG) gehe hervor, dass die Planungswerte, wenn überhaupt, nur minimal überschritten seien. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 5/23 Zudem schlage der Gutachter verschiedene Möglichkeiten vor, um mittels Bedingungen und Auflagen weitere Verbesserungen zu erzielen, damit die Planungswerte auf jeden Fall eingehalten seien.