Die Baubewilligung für die Nutzung der Teilfläche 1 sei im Jahr 2015 nur erteilt worden, da die Rekurrentin mündlich zugesichert habe, in naher Zukunft eine Halle zu bauen. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, in der Baubewilligung vom 30. September 2015 wirksame Auflagen betreffend Lärm- und Staubschutz aufzunehmen. Das Lärmgutachten vom 4. Dezember 2018 zeige, dass die Planungswerte bei sämtlichen Messungen am Tag und bei der Hälfte der Messungen in der Nacht überschritten seien und dies obwohl alle Messungen ausserhalb der Hauptsaison und in vorherigem Einvernehmen mit der Gerüstbaufirma durchgeführt worden seien.