b) Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragen B.___ sowie die Erbengemeinschaft C.___, beide vertreten durch lic.iur. Guido Mätzler, Rechtsanwalt, Sargans, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Rekurrentin ihren Gerüstbaubetrieb auf einem offenen Platz ohne natürliche oder künstliche Schallbarrieren wie z.B. Gebäude- oder Lärmschutzwände betreibe. Die Baubewilligung für die Nutzung der Teilfläche 1 sei im Jahr 2015 nur erteilt worden, da die Rekurrentin mündlich zugesichert habe, in naher Zukunft eine Halle zu bauen.