D. a) Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Messungen jeweils in Absprache mit der Rekurrentin erfolgt seien. Es sei vom Gutachter nicht erwähnt worden, dass am 16. August 2018 eine Ausnahmesituation vorgefunden worden sei. Entsprechend sei dieser Tag auch nicht gesondert behandelt worden. Die Pegelkorrekturen wie auch die Berechnung des Mittelwerts seien korrekt. Die Massnahme der vorgeschlagenen Personalschulung habe die Vorinstanz als nicht zweckdienlich beurteilt.