Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 4/23 käme, sei deshalb falsch. Damit habe sich die Vorinstanz über die Erkenntnisse des Gutachtens R.___ AG hinweggesetzt, wonach das Personal hinsichtlich einer "lärmarmen Arbeitsweise" zu schulen und überwachen sei. Damit sei die Vorinstanz von der Grundempfehlung des Gutachtens abgewichen und verletzte auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.