Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz hätte der Rekurrentin die Eingaben der Einsprechenden vom 26. Dezember 2018, 30. Dezember 2018, 15. Januar 2019 und 18. Januar 2019 nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Dadurch habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass aus den Angaben im Lärmgutachten nicht auf eine Überschreitung der Planungswerte geschlossen werden könne. Im Gutachten R.___ AG sei festgehalten, dass verschiedentliche Messungen gemacht worden seien, die keine Überschreitung der Planungswerte ergeben hätten.