c) B.___ sind Eigentümer von Grundstück Nr. 003, welches südlich des Werkplatzes an erhöhter Lage liegt und mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 010) überbaut ist. Vom Wohnhaus besteht direkter Sichtkontakt zum Werkplatz. Ebenfalls südlich des Werkplatzes befindet sich das im Eigentum von N.___ stehende Grundstück Nr. 004. Es ist ebenfalls mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 011) überbaut. M.___ ist Eigentümer vom unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. 005, welches mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 012), das südlich an das Wohnhaus von N.___ (Vers.-Nr. 011) angebaut ist, überbaut ist. Die Grundstücke Nrn. 003, 004 und 005 befinden sich im übrigen Gemeindegebiet (üG).