Wie sich im Rahmen des vom AFU erstellten Amtsberichts gezeigt hat, sind vielmehr bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder gar eine Betriebshalle notwendig. Hierbei handelt es sich nicht um untergeordnete Nebenpunkte, welche mit Hilfe einer Auflage geregelt werden können (Erw. 12). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/94 vom 17. Februar 2021 teilweise aufgehoben.) BDE 2020 Nr. 40 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Kanton St.Gallen Baudepartement 19-2444 Entscheid Nr. 40/2020 vom 8. Mai 2020