Mit der geplanten Erweiterung würde der Werkplatz noch näher an die ohnehin schon lärmbelasteten Anwohner heranrücken. Die zu erwartenden Immissionen wären entsprechend noch grösser. Damit stehen Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV der Erteilung der Baubewilligung entgegen (Erw. 8). Auf die Anordnung der vom Gutachter vorgeschlagenen Personalschulung hinsichtlich lärmarmer Arbeitsweise hat die Vorinstanz zu Recht verzichtet (Erw. 11). Wie sich im Rahmen des vom AFU erstellten Amtsberichts gezeigt hat, sind vielmehr bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder gar eine Betriebshalle notwendig.