{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\n14.\n14.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die\namtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.\n\n14.2 Der von der Rekurrentin am 11. April 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.\n\n15.\nDie Rekurrentin sowie die Rekursgegner 1 stellen ein Begehren um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n15.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n15.2 Die Rekursgegner 1 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht\ngrundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche\nEntschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 22/23\nHonorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf\ninsgesamt Fr. 3'250.– festzulegen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer vorliegt, ist diese nicht geschuldet\n(Art. 29 HonO). Die Entschädigung ist von der Rekurrentin zu bezahlen.\n\n15.3 Die Rekurrentin unterliegt in der Sache, obsiegt jedoch in Bezug\nauf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Weil keine Kostennote\neingereicht wurde, wird die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 HonO auf Fr. 1'000.– festgelegt. Die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der A.___ Immobilien AG wird abgewiesen.\n\n2.\na) Die A.___ Immobilien AG bezahlt eine Entscheidgebühr von\nFr. 3'500.–.\n\nb) Der am 11. April 2019 von der A.___ Immobilien AG geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.\n\n3.\na) Das Begehren der Erbengemeinschaft C.___, bestehend aus\nD.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, Z.___, J.___, K.___, und\nL.___ und B.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die A.___ Immobilien AG entschädigt sie ausseramtlich mit\ninsgesamt Fr. 3'250.–.\n\nb) Das Begehren der A.___ Immobilien AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ Immobilien\nAG ausseramtlich mit Fr. 1'000.–.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 23/23\n"}