{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\n11.2 Gemäss dem Gutachten R.___ AG sind die Lärmimmissionen\nnicht ein primäres Problem des Gerüstlagers und Umschlagplatzes,\nsondern ein individuelles Personalproblem. Es empfehle sich daher\ndas Personal hinsichtlich einer lärmarmen Arbeitsweise zu schulen\nund zu überwachen. Sofern mittels einer Personalschulung keine entscheidenden Verbesserungen möglich seien, so helfe nur noch der\nBau einer Halle. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, warum die Baubewilligung auch unter Auflage einer Personalschulung nicht erteilt werden könne. Angesichts der gemessenen\nLärmwerte und der Arbeitsorganisation könne mit einer Personalschulung und Überwachung erfahrungsgemäss keine wirkungsvolle Lärmreduktion erzielt werden. Damit ist die Vorinstanz nicht vom Gutachten\nR.___ AG abgewichen, hält doch das Gutachten selbst fest, dass nötigenfalls nur der Bau einer Halle Abhilfe schaffen könne. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine Personalschulung alleine nicht ausreiche, wird sodann vom AFU gestützt. Gemäss Amtsbericht des AFU\nsei der Vorschlag, die Umschlagsarbeiten lärmtechnisch vorsichtig\nauszuführen, praktisch kaum umsetzbar. Denn hierfür müsste bewusst\nlangsam gearbeitet werden. Zudem sei diese Massnahme nicht kontrollierbar und die (oft wechselnden) Mitarbeiter müssten immer wieder\ninstruiert werden. Das AFU empfehle daher bauliche oder technische\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 20/23\nMassnahmen. Am Augenschein wiederholte die Vertreterin des AFU,\ndass bauliche Massnahmen zum Lärmschutz notwendig seien. Am\nzweckmässigsten sei eine schalldämmende Halle, durch welche die\nLärmquellen auf möglichst viele Seiten hin abgeschirmt würden.\nSelbst das Gutachten S.___ AG schlägt neben betrieblichen Lärmschutzmassnahmen (Personalschulung, Verlegen der Umschlagszonen) auch bauliche Massnahmen wie die Erstellung einer Lärmschutzwand vor. Somit steht fest, dass die Vorinstanz die vorgeschlagene\nMassnahme der Personalschulung gewürdigt und zu Recht auf die Anordnung verzichtet hat. Die Rüge der Rekurrentin ist unbegründet.\n\n12.\nDie Rekurrentin rügt weiter, dass die Vorinstanz gegen den Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit verstossen habe. Im Baurecht sei dieser\nGrundsatz dahingehend konkretisiert, dass eine Baubewilligung nicht\nverweigert werden dürfe, wenn auch die Anordnung von Bedingungen\nund Auflagen genügend würden.\n\n12.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 PBG können Baubewilligung mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Während Bedingungen die Rechtswirkung der Baubewilligung von künftigen ungewissen Ereignissen abhängig machen, sind Auflagen erzwingbare Nebenbestimmungen zur Baubewilligung. Sie auferlegen\ndem Adressaten der Bewilligung ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen. Mit Auflagen und Bedingungen können nur Hindernisse von\nuntergeordneter Bedeutung beseitigt werden. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen ist demgegenüber in einem einzigen und\neinheitlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Nur die Regelung\nvon Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, kann in ein späteres Verfahren verwiesen werden (Baudepartement SG, Juristische\nMitteilungen 2010/IV/4).\n\n12.2 Wie oben bereits dargelegt, hält das geplante Bauvorhaben die\nPlanungswerte nicht ein. Sodann reicht die Auflage einer Personalschulung nicht aus, um die Einhaltung der Planungswerte sicherzustellen. Wie sich im Rahmen des vom AFU erstellten Amtsberichts gezeigt hat, sind vielmehr bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände\noder gar eine Betriebshalle notwendig. Hierbei handelt es sich selbstredend nicht um untergeordnete Nebenpunkte, welche mit Hilfe einer\nAuflage geregelt werden können. Der Rekurs ist somit auch in diesem\nPunkt abzuweisen.\n\n13.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Planungswerte bereits durch\nden bestehenden Werkplatz nicht eingehalten werden und die Baubewilligung für dessen Erweiterung daher zu Recht verweigert worden\nist. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Ob dem Baugesuch auch die von den Rekursgegner 1 vorgebrachten Staubimmissionen und die am Augenschein behauptete\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 21/23\nübermässige Beeinträchtigung entgegenstehen, kann dabei offengelassen werden.\n\nAbschliessend bleibt anzumerken, dass der bestehende Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 zwar bewilligt ist, die Planungswerte aber\nnicht eingehalten werden können. Eine Baubewilligung verleiht keine\nwohlerworbenen Rechte und ist, wenn sie dem geltenden Recht widerspricht, grundsätzlich abänderbar. Es ist eine Interessenabwägung\nvorzunehmen zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf\nder einen Seite und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der anderen Seite. Aufgrund dieser Interessenabwägung wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine Baubewilligung nach der Vollendung der Baute kaum mehr widerrufen werden\nkann. Eine blosse Ergänzung der Bewilligung mit Bezug auf Massnahmen der Emissionsbegrenzung muss dagegen – im Rahmen der Verhältnismässigkeit – auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich\nsein (R.W OLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000,\nArt. 25 N 44; Urteil des Bundesgerichtes 1A.216/2003 vom 16. März\n2004 Erw. 3.4; H.W IESTNER, Lärmschutz in der Praxis, in: KPG-Bulletin\n2/2011, S. 74, abrufbar unter https://www.bve.be.ch/bve/de/index/direktion/organisation/ra/downloads_publikationen.html).\n\n"}