{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\nGemäss dem Gutachten R.___ AG werden die Planungswerte am Tag\nmit 64,5 dB(A) um 4,5 dB(A) und in der Nacht mit 50,5 dB(A) um 0,5\ndB(A) überschritten. Selbst wenn der 16. August 2018 nicht berücksichtigt werden würde, wäre gemäss Amtsberichts des AFU der Planungswert am Tag mit 62,5 dB(A) immer noch deutlich überschritten.\nSogar das von der Rekurrentin in Auftrag gegebene Gutachten S.___\nAG geht davon aus, dass der Planungswert am Tag um 1 bis 2 dB(A)\nüberschritten ist. Zu beachten ist zudem, dass mit dem Lärmgutachten\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 18/23\nder bestehende Betrieb beurteilt worden ist. Mit der beantragten Baubewilligung würde der Werkplatz noch näher an die ohnehin schon\nlärmbelasteten Rekurrenten heranrücken. Die zu erwartenden Immissionen wären – was auch der Gutachter der Rekurrentin am Augenschein bestätigt hat – noch grösser. Ebenfalls unbeachtet geblieben\nist, dass sich der Wohnort des Rekursgegners 4 in der W2 befindet.\nDie W2 ist der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, für welche mit 55\ndB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht noch tiefere Planungswerte\ngelten. Am Augenschein stellte die Vertreterin des AFU fest, dass vom\nWohnhaus des Rekursgegners 4 ein Teil des Werkplatzes direkt einsehbar ist. Der Lärm dringt somit ungehindert in die empfindlichere\nWohnzone. Vor diesem Hintergrund ist genügend dargetan, dass die\nmassgebenden Planungswerte überschritten werden. Damit stehen\nArt. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV der Erteilung der Baubewilligung entgegen.\n\n9.\nDie Rekurrentin rügt weiter, dass der Gerüstbaubetrieb in der Industriezone zonenkonform sei und ähnliche Betriebe in anderen Kantonen\nbesser behandelt werden würden. Damit macht sie eine rechtsungleiche Behandlung geltend.\n\nAuch wenn der vorliegende Gerüstbaubetrieb als zonenkonform zu\nbeurteilen ist, so hat dieser dennoch die lärmschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Aus dem Verweis auf Beispiele in anderen Kantonen kann die Rekurrentin ebenfalls nicht zu ihren Gunsten ableiten.\nGerade wenn es darum geht, ob die Lärmschutzvorschriften eingehalten sind, ist jeweils auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Es ist\nsomit durchaus möglich, dass der von der Rekurrentin erwähnte Betrieb im Kanton Thurgau die lärmschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt,\nweshalb er auch bewilligt werden konnte. Dies ist für das vorliegend\nzu beurteilende Baugesuch jedoch, wie aufgezeigt, nicht der Fall.\nAuch besteht ohnehin kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung\ndurch unterschiedliche kantonale Behörden, welche zudem nicht der\ngleichen Aufsicht unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 2P.283/2001\nvom 25. Februar 2002 Erw. 5.1.1). Die Rügen der Rekurrentin sind\ndaher unbegründet.\n\n10.\nDie Rekurrentin rügt weiter, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid\nauch die Impulsspitzen berücksichtigt. Der Grenzwert gemäss der LSV\nbeziehe sich auf einen über die Nutzungszeit gemittelten Lärmpegel\ninkl. Pegelkorrekturen. Ein Spitzenwert könne daher nicht mit einem\nGrenzwert verglichen werden. Der von der Vorinstanz angeführte\nBGE 138 II 331 sei daher massgebend.\n\nIm vorliegenden Fall hält der gemittelte Pegel die Planungswerte nicht\nein. Bereits die Nichteinhaltung der Planungswerte hat grundsätzlich\ndie Verweigerung der Baubewilligung zur Folge. Ob die Vorinstanz zusätzlich die Lärmspitzen berücksichtigen durfte, kann daher offengelassen werden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 19/23\n11.\nDie Rekurrentin rügt, dass die Vorinstanz ohne Begründung von der\nGrundempfehlung des Gutachters abgewichen sei. Im Gutachten\nR.___ AG sei erwähnt, dass nicht die Arbeitsgattung bzw. die Betriebsart das Problem sei, sondern der Umgang mit dem Material seitens\ndes Personals. Dementsprechend habe der Gutachter empfohlen, das\nPersonal hinsichtlich einer lärmarmen Arbeitsweise zu schulen und zu\nüberwachen. Die Vorinstanz habe sich über die Erkenntnisse und\nEmpfehlung hinweggesetzt, ohne zu begründen, weshalb die Erkenntnisse und Empfehlung von vornherein falsch seien. Die Vorinstanz hält\ndem entgegen, dass die Überwachung des Personals weder effizient\nsei, noch zweckmässig kontrolliert werden könne. Auch die Rekursgegner 1 führen aus, dass Schulung und Überwachung des Personals\nweder wirksam noch zielführend und schon gar nicht praktikabel sei.\nDas AFU beurteilte den Vorschlag, die Umschlagsarbeiten lärmtechnisch vorsichtig auszuführen, ebenfalls als nicht praktikabel.\n\n11.1 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 21\nAbs. 3 VRP legt fest, dass Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss\nzu würdigen sind. Dieser Grundsatz wird jedoch hinsichtlich Gutachten\nund Amtsberichten relativiert. Gibt eine Verwaltungsbehörde bei einer\nFachperson ein Gutachten in Auftrag, so darf die Behörde nicht ohne\nzwingende Gründe von der Einschätzung des Experten abweichen.\nEinzig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erschüttert ist, kann\nvon der im Gutachten zum Ausdruck gebrachten Auffassung abgewichen werden (W IDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar\nzum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020,\nArt. 21 N 14).\n\n"}