{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 16/23\n7.4 Die Rekurrentin rügt, dass die im Gutachten R.___ AG verwendeten Pegelkorrekturen K2 für den Tongehalt und K3 für den Impulsgehalt zu hoch seien. Ein Geräusch habe einen hohen Tongehalt,\nwenn eine Frequenz sehr dominant sei. Es werde im Gutachten R.___\nAG nicht begründet, wieso eine Pegelkorrektur K2 mit 4 dB(A) gerechtfertigt sei. Normalerweise liege der Wert K2 bei 0 bis max. 2 dB(A).\nAuch die Einstufung der Pegelkorrektur K3 für den Tongehalt sei mit\ndem Maximalfaktor von 6 dB(A) zu hoch. Diese Einstufung resultiere\nnicht zuletzt aus dem Sonderereignis vom 16. August 2018. Umgekehrt seien die für die Rekurrentin besseren Spitzenwerte bei der Einstufung nicht berücksichtigt worden. Im von der Rekurrentin in Auftrag\ngegeben Gutachten S.___ AG werden die Pegelkorrektur K2 mit 4\ndB(A) ebenfalls als zu hoch beurteilt. Da es sich um einen schwach\nhörbaren Tongehalt handle, sei eine Pegelkorrektur K2 von 2 dB(A)\nangemessen. Den Impulsgehalt stufte das Büro S.___ AG als stark\nhörbar ein, so dass die Pegelkorrektur K3 von 6 dB(A) angemessen\nsei.\n\nDie Rekursgegner 1 verweisen auf das Gutachten R.___ AG, wonach\ntieffrequente Geräusche nicht feststellbar gewesen seien. Angesichts\ndessen sei die Pegelkorrektur K2 mit 4 dB(A) angemessen. Ebenso\nsei die Pegelkorrektur K3 mit 6 dB(A) sachgerecht. Es gebe kaum eine\nstärker störende Geräuschquelle als krachende Metall- und Blechteile.\n\nMit Amtsbericht vom 26. Juli 2019 führt das AFU aus, dass die Pegelkorrektur K2 für einen deutlich hörbaren Tongehalt gewählt werden\nkönne. Die gemessenen Spitzenwerte würden sodann die Pegelkorrektur K3 von 6 dB(A) rechtfertigten. Tiefere Pegelkorrekturen für die\nTonhaltigkeit und die Impulshaltigkeit könnten nur gewählt werden,\nwenn beim Immissionspunkt diese Merkmale nicht deutlich hörbar\nseien. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein erfahrener\nLärmgutachter die diesbezügliche Beurteilung mit anderen Lärmquellen vergleichen könne. Zudem werde mit der Wahl einer eher (zu) hohen Pegelkorrektur mehr Sicherheit geschaffen, dass die berechneten\nBeurteilungspegel der effektiven Belastung entsprechen. Abschliessend könne die Richtigkeit der gewählten Pegelkorrektur indes nur anlässlich einer Hörprobe am Immissionsort beurteilt werden. Am Augenschein vor Ort teilte die Vertreterin des AFU mit, dass aufgrund der\nTätigkeiten, welche auf dem Areal vorgenommen werden würden (Stapeln von Metall auf Metall) von einem deutlich hörbaren Tongehalt\nauszugehen sei. Die verwendete Pegelkorrektur K2 von 4 dB(A) sei\nsicherlich gerechtfertigt.\n\n7.4.1 Als besonders störend wirken sich tonhaltige Lärmereignisse\naus, wie sie z.B. bei Ventilatoren auftreten können. Unter Tonhaltigkeit\nversteht man, wenn einzelne Töne aus dem übrigen Geräusch herausgehört werden können. Um solche tonhaltigen Geräusche angemessen beurteilen zu können, gibt es die Pegelkorrektur K2. Der Betrag\nder Pegelkorrektur K2 ist abhängig von der Hörbarkeit der Tonhaltigkeit der Lärmphase am Immissionsort. Ebenso zu erhöhter Belästigung führen impulshaltige, schlagende Geräusche. Beispielhaft sei\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 17/23\nhier der Lärm des Schmiedens in einer Schlosserei oder das Auf- und\nAbladen von Metallteilen in einem Industriewerk erwähnt. Um solche\nimpulshaltigen Geräusche störungsgerecht beurteilen zu können, gibt\nes die Pegelkorrektur K3. Die Höhe der Pegelkorrektur ist abhängig\nvon Impulsen der Lärmphase am Immissionsort. Die Pegelzuschläge\nK2 und K3 erfolgen auf der Basis von einem nicht hörbaren (0),\nschwach hörbaren (+2), deutlich hörbaren (+4) und stark hörbaren (+6)\nTon- resp. Impulsgehalt. Sie werden im konkreten Fall nach den oben\nbenannten Kriterien von den Vollzugsbehörden bzgl. Immissionsort\nfestgelegt. Die Pegelzuschläge zu Ton- und Impulshaltigkeit gemäss\nAnhang 6 LSV beruhen auf der Einschätzung der Hörbarkeit durch die\nVollzugsbehörde am Immissionsort (BAFU Vollzugshilfe, a.a.O.).\n\n7.4.2 Das Gutachten R.___ AG wie auch das AFU, als kantonale\nFachstelle für Lärmfragen, gehen davon aus, dass die Pegelkorrektur\nK2 mit 4 dB(A) richtig gewählt worden ist. Am Augenschein hat die\nVertreterin des AFU zudem bestätigt, dass die verwendete Pegelkorrektur K2 sicherlich gerechtfertigt ist. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb von diesen überzeugenden\nAusführungen der kantonalen Fachstelle als sachkundige Spezialbehörde abzuweichen wäre. Dies umso mehr, als selbst die S.___ AG in\nihrem Gutachten davon ausgeht, dass die Planungswerte zumindest\nminim überschritten sind. Mit der gewählten Pegelkorrektur wird Sicherheit geschaffen, dass die berechneten Beurteilungspegel auch\nder effektiven Belastung entsprechen. Für eine Abweichung von der\nPegelkorrektur K3 ist ebenfalls kein Grund ersichtlich. So beurteilt\nselbst die von der Rekurrentin beauftrage S.___ AG die Pegelkorrektur\nK3 von 6 dB(A) als angemessen. Die diesbezügliche Rüge der Rekurrentin ist somit unbegründet.\n\n7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten R.___\nAG weder willkürlich erstellt worden, noch von einer falschen Mittelwertberechnung ausgegangen ist. Auch wurden keine falschen Pegelkorrekturfaktoren angewendet. Damit ist auf das Gutachten R.___ AG\n– welches vom AFU als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden\nist – abzustellen.\n\n8.\nOrtsfeste Anlagen dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet\nwerden, wenn die dadurch erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten.\n\n"}