{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\n7.1.6 Neben der eigentlichen Messung der Lärmquelle und der Lärmbeurteilung gehört selbstverständlich auch die Auswahl der geeigneten und repräsentativen Messtage zur Aufgabe eines Gutachters. Der\nGutachter macht sich vor Ort ein Bild der für den Betrieb charakteristischen Arbeiten. In wie fern die Auswahl der sechs Messtage willkürlich\nsein soll, ist nicht ersichtlich. Die Messung vom 16. August 2018 weicht\nzwar von den übrigen Messungen stark ab. Dies ist jedoch nicht massgebend, da die Planungswerte durchgehend einzuhalten. Selbst\nwenn der 16. August 2018 nicht berücksichtigt werden würde, wären\ndie Planungswerte mit 62,2 dB(A) immer noch deutlich überschritten.\nDer Hinweis der Rekurrentin auf die Messung vom 12. November 2018\ngenügt ebenfalls nicht, um die Glaubwürdigkeit des Gutachtens R.___\nAG anzuzweifeln. Zwar erwähnt das Gutachten R.___ AG, dass verschiedentlich und speziell am Montag, den 12. November 2018, Messungen durchgeführt worden seien, die bei einem Beurteilungspegel\nvon 45 dB(A) lagen und das bei impulsartigen Spitzenwerten von\n65 dB(A). Jedoch ist offensichtlich, dass es sich hierbei nicht um repräsentative Betriebsphasen eines Gerüstbaubetriebs handelte. Zum\neinen entspricht der Beurteilungspegel mit 45 dB(A) dem Grundgeräuschpegel der übrigen Messtage. Zum anderen lag der impulsartige\nSpitzenwert lediglich bei 65 dB(A). Somit fehlten an diesem Tag die\nImpulspegel, welche charakteristisch sind für das Aufschlagen von\nMetall auf Metall. Es ist anzunehmen, dass in jenem Zeitraum keine –\noder zumindest keine für den Gerüstbaubetrieb repräsentativen – Arbeiten vorgenommen worden sind. Sodann werden die Zeiten, in welchen die Lärmquelle nicht aktiv ist, bereits über die Zeitkorrektur (im\nvorliegenden Fall unbestrittener Massen 2,57 Stunden am Tag und\n0,15 Stunden in der Nacht) berücksichtigt. Weder die Berücksichtigung der Messung vom 16. August 2018, noch die Nichtberücksichtigung der Messung vom 12. November 2018 vermögen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens R.___ AG anzuzweifeln. Die Rüge der Rekurrentin ist unbegründet.\n\n7.2 Die Rekurrentin beantragt die Edition sämtlicher von der R.___\nAG erhobenen Messdaten und macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 15/23\n7.2.1 Der in Art. 16 VRP festgesetzte Anspruch auf Akteneinsicht wird\naus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches\nGehör abgeleitet. Er soll dem Rechtsuchenden ermöglichen, von den\neinem Verfahren zu Grunde liegenden Akten Kenntnis zu nehmen,\nsich über die für das Verfahren massgeblichen Unterlagen und somit\nvom Gang des Verfahrens ein Bild zu machen, um so Grundlagen für\ndie Geltendmachung des eigenen Standpunkts zu erarbeiten (M.\nALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör\nim verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S.\n225). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid\nwesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Keine Einsicht muss in Akten gewährt werden, die nicht\nder Stützung einer behördlichen Anordnung dienen. Darunter fallen\ninsbesondere Unterlagen, denen kein Beweischarakter zukommt, sondern die vielmehr der internen Meinungsbildung dienen\n(CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1131). Ob ein Aktenstück als intern zu\nqualifizieren ist, muss nach objektiven Gesichtspunkten geprüft werden. Wenn ein Aktenstück objektiv betrachtet von Bedeutung für die\nSachverhaltsfeststellung ist, so unterliegt es dem Einsichtsrecht.\n\n7.2.2 Das Gutachten R.___ AG kommt gestützt auf die Messungen\nvom 18. Juli, 19. Juli, 16. August, 19. November, 20. November und\n21. November 2018 zum Schluss, dass die Planungswerte mit 64,5\ndB(A) bzw. 50,5 dB(A) überschritten sind. Die Messung vom 12. November 2018 wurde – wie oben dargelegt zu Recht – nicht berücksichtigt. Damit bildet die Messung vom 12. November 2018 sowie allfällige\nweitere Messungen nicht Gegenstand des Gutachtens R.___ AG. Mit\nden vorgenommenen Messungen – welche jeweils in Absprache mit\ndem Gerüstbaubetrieb vorgenommen wurden – kann ein repräsentatives Bild der Lärmsituation auf dem Werkplatz gemacht werden. Die\nRüge der Rekurrentin erweist sich deshalb als unbegründet.\n\n7.3 Die Rekurrentin rügt, dass das Gutachten R.___ AG von einem\nenergetischen Mittelwert ausgehe. Weshalb der energetische Mittelwert massgebend sein soll und wie dieser im konkreten Fall ermittelt\nworden sei, lasse sich dem Lärmschutznachweis nicht entnehmen.\nDie Rekurrentin ist der Auffassung, dass der arithmetische Mittelwert\nanwendbar sei. Dementsprechend läge der massgebliche Beurteilungspegel von vornherein tiefer.\n\nMit Amtsbericht vom 26. Juli 2019 beurteilte das AFU das Gutachten\nR.___ AG als nachvollziehbar und plausibel. Es hält fest, dass es sich\nbei der anzuwendenden Dezibelskala um eine logarithmische Skala\nhandle. Dementsprechend sei für die Berechnung der logarithmische\nMittelwert zu verwenden. Die Bezeichnungen logarithmischer und\nenergetischer Mittelwert werden synonym verwendet. Die S.___ AG\ngeht in ihrem Gutachten ebenfalls vom energetischen – sprich logarithmischen – Mittelwert aus. Dieser Auffassung ist zu folgen, weshalb\nsich die Rüge der Rekurrentin als unbegründet erweist.\n\n"}