{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\n7.1.2 Das AFU beurteilte in seinem Amtsbericht das Gutachten R.___\nAG als nachvollziehbar und plausibel. Selbst wenn die höheren Immissionspegel vom 16. August 2018 nicht berücksichtigt würden, liege der\nmittlere Beurteilungspegel mit 62,5 dB(A) am Tag immer noch über\ndem einzuhaltenden Planungswert. Die Lärmmessung vom 12. November 2018 könne bei der Mittelwertbildung berücksichtigt werden,\nwenn es sich dabei um eine repräsentative Arbeitssituation handelte.\nÜber die Zeitkorrektur nach Anhang 6 Ziff. 31 LSV würden die niedrigen, für den Gesamtpegel nicht relevanten Pegel berücksichtigt. Die\nZeit, in welchen die Lärmquellen nicht aktiv seien, sei somit berücksichtigt. Die gemessenen unterschiedlichen Immissionspegel seien\nsehr wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Arbeiten in unterschiedlichen Abständen zum Immissionspunkt stattgefunden hätten\nund unterschiedliche Materialien umgelagert worden seien. Da die Immissionspegel sehr stark schwanken würden, handle es sich bei der\nvorliegenden Lärmbeurteilung eher um eine Schätzung als um eine\nBeurteilung, wie dies bei einer konstanten Lärmquelle wie z.B. einer\nLüftungsanlage der Fall wäre. Deshalb sei die Lärmbeurteilung im vorliegenden Fall eher konservativ, d.h. mit ausreichenden Sicherheitsmargen vorzunehmen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 13/23\n7.1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von\nihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten\nund Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Sachverständigen kommt die Aufgabe zu, mit ihrer Sachkunde Tatsachen festzustellen, Erfahrungssätze ihres Fachgebiets\nmitzuteilen und Tatsachen aufgrund ihres Fachwissens zu würdigen.\nDa die Behörde durch die Einholung eines Gutachtens gerade zum\nAusdruck bringt, selbst über nicht ausreichende Sachkompetenz zur\nBeurteilung des Sachverhalts zu verfügen, sollte vom Ergebnis des\nGutachtens grundsätzlich nicht abgewichen werden. Wo ernsthafte\nUmstände die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erschüttern, etwa bei\noffensichtlichen Mängeln, Wiedersprüchen oder im Falle mehrerer divergierender Fachgutachten, ist ein Abweichen möglich. In solchen\nFällen sind weitere Abklärungen mittels Gegen- oder Obergutachten\nangezeigt (MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum\nGesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020,\nArt. 12-13 N 38).\n\n7.1.4 Die Messung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm\nmit seinen verschiedenen Geräuschen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben der Lärmbekämpfung. Die charakteristischen Lärmeigenschaften unterscheiden sich nicht nur von Betrieb zu Betrieb, sondern selbst innerhalb eines Betriebs treten ganz verschiedene Geräusche auf. Diese Geräusche können gleichzeitig auftreten, sich abwechseln oder ganz unregelmässig erscheinen (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bern\n2016, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/ [nachfolgend BAFU\nVollzugshilfe]). Da der Industrie- und Gewerbelärm in der Regel keinen\neinigermassen gleichmässigen Betriebslärm darstellt, sind in den entsprechenden Lärmphasen Messungen vorzunehmen. Eine Messung\nhat während einer genügend langen Zeit und während einer repräsentativen Betriebsphase der Lärmquelle zu erfolgen. Die Verwertbarkeit\neiner Messung ist nicht immer gegeben, da diese aus verschiedenen\nGründen fehlerhaft sein kann. So können Messungen etwa durch Umgebungsgeräusche oder Wettereinflüsse verfälscht werden. Sodann\nkann es sein, dass zum gemessenen Zeitpunkt kein repräsentativer\nBetriebszustand vorlag.\n\n7.1.5 Dem Gutachten R.___ AG ist zu entnehmen, dass die Messungen unter erschwerten Bedingungen durchgeführt worden sind. Sowohl neben dem Werkplatz wie auch am nahegelegenen Berghang\nseien Arbeiten für eine Bachumlegung und eine neue Druckleitung\nzum Kraftwerk in Gange gewesen. Während der Messungen im\nJuli/August 2018 konnte teilweise mit den Bauunternehmern im Bereich der Industriezone ein Arbeitsunterbruch vereinbart werden. Alle\nMessungen seien in vorherigem Einvernehmen mit der Gerüstbaufirma durchgeführt worden. Diese Arbeiten hätten nicht wie anfänglich prognostiziert bis Ende August 2018, sondern mit Humusie-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 14/23\nrungsarbeiten bis in den November hinein gedauert. Gegen Mitte November 2018 habe ein starker Föhn die Messungen verunmöglicht und\nab dem 20. November 2018 habe die Gemeinde mit Strassenbauarbeiten rund um die Bachumlegung begonnen. In der Novemberphase\nsei jedoch ohne Benachrichtigung der Betreiber, Unternehmer oder\nAnwohner mit einer automatischen Aufnahmestation gearbeitet worden. Unter diesen schwierigen Messumständen hat die R.___ AG\nsechs Messtage ausgewählt, wobei der mittlere Beurteilungspegel am\nTag bei 64,5 dB(A) lag. Die Auswertung habe zudem ergeben, dass\ndas Mittel aller Impulspegel (Spitzenwerte) bei 85,7 dB(A) lag. Diese\nImpulspegel seien eindeutig auf die Kontakte von Metallteilen auf andere Metallteile zurückzuführen.\n\n"}