{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2444_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=102&type=1563347022&cHash=b71727dcd404709ba531e1c206b20905", "Checksum": "90cce1b528bdd2e742c1c0195e35ed47"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:22", "Checksum": "4cf5a5273d2d42e5c18ff8bca84048aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-2444\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 11/23\nLärm-immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Nach Art. 7 Abs. 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) müssen\ndie Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen so weit begrenzt werden\nals dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar\nist (Bst. a) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen\ndürfen die Planungswerte nicht überschreiten (Bst. b).\n6.2 Es ist unbestritten, dass es sich bei der geplanten Erweiterung\ndes Werkplatzes um eine neue ortsfeste Anlage handelt, für welche\ndie Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6\nder LSV massgebend sind. Die Wohnhäuser der Rekursgegner 1 bis 3\nbefinden sich in der Landwirtschaftszone bzw. im übrigen Gemeindegebiet. Gemäss Art. 9 des Baureglements der Politischen Gemeinde\nZ.___ vom 15. Dezember 2009 wird die Landwirtschaftszone sowie\ndas übrige Gemeindegebiet der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.\nDas Wohnhaus des Rekursgegners 4 befindet sich in der W2, welche\nder Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet wird. Gemäss Anhang 6 LSV\nbetragen die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe III für den\nTag (7 bis 19 Uhr) 60 dB(A) und 50 dB(A) für die Nacht (19 bis 7 Uhr).\nFür die Empfindlichkeitsstufe II betragen die Planungswerte am Tag\n55 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A).\n\n6.3 Damit die Einhaltung der Planungswerte überprüft werden kann,\nist der Lärm nach den Vorschriften von Anhang 6 LSV zu ermitteln und\nzu beurteilen. Dementsprechend ergibt sich der massgebende Beurteilungspegel aus dem Messpegel und einer Pegelkorrektur, die der\nrelativen Lästigkeit Rechnung trägt. Die vorliegend anwendbare Pegelkorrektur berücksichtigt den Lärm bei Anlagen der Industrie und\ndes Gewerbes (ergibt Pegelkorrektur K1), die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort (ergibt Pegelkorrektur K2) sowie die\nHörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort (ergibt Pegelkorrektur K3). Weiter erfolgt eine Betriebszeitenkorrektur, welche\ndie durchschnittliche Dauer der lärmverursachenden Tätigkeit berücksichtigt (ergibt die durchschnittliche Dauer ti).\n\n6.4 Da die Annahme bestand, dass durch die Erweiterung die massgeblichen Planungswerte überschritten werden könnten, hat die\nVorinstanz im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nach Art. 36 LSV beim\nBüro R.___ AG die Ausarbeitung eines Lärmgutachtens in Auftrag gegeben. Die R.___ AG hat vor Ort Messungen vorgenommen und gestützt auf sechs Messtage eine Überschreitung der Planungswerte\nfestgestellt.\n\nDatum Planungswert ES III Beurteilungspegel\nTag Nacht Tag Nacht\n18.07.2018 60 dB(A) 50 dB(A) 61,6 dB(A) 50,2 dB(A)\n20.07.2018 60 dB(A) 60 dB(A) 61,3 dB(A) 45,5 dB(A)\n16.08.2018 60 dB(A) 60 dB(A) 69,4 dB(A) 54,6 dB(A)\n19.11.2018 60 dB(A) 60 dB(A) 62,9 dB(A) 42,3 dB(A)\n20.11.2018 60 dB(A) 60 dB(A) 62,6 dB(A) -\n21.11.2018 60 dB(A) 60 dB(A) 62,5 dB(A) -\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 12/23\nGesamt 60 dB(A) 60 dB(A) 64,5 dB(A) 50,5 dB(A)\nAbb. 1.: Immissionen gemäss Gutachten R.___ AG (S. 10)\n\nDie Rekurrentin kritisiert das Gutachten R.___ AG, auf welches sich\ndieVorinstanz abstützt, in mehrerer Hinsicht.\n\n7.\n7.1 Die Rekurrentin moniert, das Gutachten R.___ AG sei willkürlich, da nur die für die Rekurrentin nachteiligen Messresultate berücksichtigt worden seien. So sei die Messung vom 16. August 2018 bei\nder Berechnung des mittleren Pegels berücksichtigt worden, obwohl\ndie Messung stark von den übrigen Messresultaten abweiche. Umgekehrt seien die für die Rekurrentin guten Messresultate nicht berücksichtigt worden. So erwähne das Gutachten R.___ AG, dass verschiedentlich und speziell am 12. November 2018 Messungen durchgeführt worden seien, die bei einem Beurteilungspegel von 45 dB(A)\nmit impulsartigen Spitzenwerten von 65 dB(A) lagen. Ein Gutachter\nhandle willkürlich, wenn er nur einen Teil der erhobenen Daten berücksichtige und nicht im Detail begründe, welche Daten verwendet worden seien.\n\n7.1.1 Die Rekursgegner 1 bestreiten, dass nicht sämtliche Messwerte\nberücksichtigt worden seien. Allenfalls hätte die Probenauswahl bzw.\nGewichtung etwas transparenter erfolgen können. Fakt sei jedoch,\ndass die Planungswerte laufend überschritten würden. Die Rekurrentin könne sich nicht darauf berufen, dass die Lärmbelastung vom\n16. August 2018 aussergewöhnlich sei. Denn die Planungswerte seien\ndurchgehend einzuhalten.\n\n"}